Erfolg für Helmut Graupner vom Rechtskomittee Lambda und alle, die nach Vorlage des Eingetragene Partner-innenschafts-Gesetz nicht in Jubel ausbebrochen sind, sondern gegen die zum Teil unglaublichen Gemeinheiten protestiert haben. immerhin 26 Giftzähne konnten gezogen werden. Bei den meisten restlichen Bösartigkeiten dämmert jetzt auch den konservativen Extremisten, dass die vor keinem Verfassungs- oder Menschenrechtsgericht halten werden.
Nachfolgend listen wir (entnommen von Erstklassige Rechte) nochmals die Unterschiede auf, die das RKL zuletzt entdeckt hat. Die im Jusitzausschuss von letzter Woche geänderten Bestimmungen sind dabei
durchgestrichen.
Wichtig: Diese 72 46 Bestimmungen sind das Ergebnis einer Stichprobe. Das österreichische Recht enthält mehr als 100.000 rechtliche Bestimmungen. Für eine Organisation mit ausschliesslich ehrenamtlichen Mitarbeitern ist es unmöglich das gesamte österreichische Rechtsgut lückenlos zu überprüfen. Es ist daher von vielen weiteren diskriminierenden Bestimmungen auszugehen.
Eine Generalklausel, mit der bestimmt hätte werden können, dass generell der Begriff Ehe auch als Eingetragene Partner_innenschaft zu verstehen ist und nur wenige Ausnahmen gelten, wollte die Jusitzministerin nicht. Die sorgt sich offenbar um das Fortkommen der Anwälte, die diese Bestimmungen in den nächsten Jahren auf Kosten der Justiz und damit aller Steuerzahler einklagen werden…
Ungleichbehandlungen zum Ehe-Recht lt. RK Lambda
1. Altersgrenze 18 Jahre (Ehe: 16 Jahre) (§§ 1, 3 EheG; § 4 EPG) BMJ
2. Kein Verlöbnis (§ 45 ABGB) BMJ
3. Keine Rücksichtnahme auf das Wohl der Kinder bei Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft (§ 91 Abs. 1 EheG; § 8 Abs. 3 EPG) BMJ (3)
4. Wiederverheiratung im Falle einer unrichtigen Todeserklärung (§§ 43, 44 Abs. 2 EheG; § 13 Abs. 1 EPG) BMJ
5. Unterschiedliche Scheidungsfristen (§ 55 Abs. 3 EheG; § 15 Abs. 3 EPG) BMJ
6. Unterhalt bei der Zerrüttungsscheidung wie bei aufrechter Ehe (kein Äquivalent bei der Lebenspartnerschaft) (§ 69 Abs. 2 EheG; § 20 EPG) BMJ
7. Wohnrecht in der Dienstwohnung bei der Vermögensaufteilung (§ 88 Abs. 2 EheG; § 31. Abs. 2 EPG) BMJ
8. Internationales Privatrecht – Anzuwendendes Recht bei Auslandsbezug (§§ 18, 20 IPR-G; §§ 27b, 27d IPR-G) BMJ
9. Keine Bezugnahme auf „Familie“ bei der gesonderten Wohnungsnahme (§ 92 Abs. 3 ABGB; § 9 Abs. 4 EPG) BMJ (3)
10. Unterschiedliche partnerschaftliche Pflichten (keine Pflicht zur Treue) (§§ 90, 91 ABGB; § 8 Abs. 2, 3 EPG) BMJ
11. Mehr Nichtigkeitsgründe (§ 20-25 EheG; § 19 Z. 4 EPG) BMJ
12. Unterschiedliche Tatbestände bei der Verschuldensscheidung (§ 49 EheG; § 15 Abs. 1 EPG)) BMJ
13. Keine Pflicht, dem Partner in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder beizustehen (90 Abs. 3 ABGB; § 8 EPG) BMJ (3)
14. Kein Vertretungsrecht des Partners in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens (für die Kinder des/der PartnerIn)(§ 90 Abs. 3 ABGB) BMJ (3)
15. Verbot der Fremdkindadoption (§ 179 ABGB; § 8 Abs. 4 EPG) BMJ
16. Absolutes Verbot der Stiefkindadoption (§ 8 Abs. 4 EPG) BMJ (1) (3)
17. Verbot der medizinisch unterstützten Fortpflanzung (§ 2 Abs. 1 FMG) BMJ (1)
18. Kein gemeinsamer „Familien“name (§ 93 ABGB; § 7 EPG; dafür Schaffung des neuen Begriffes „Nachname“ im § 28 Personenstandsgesetz) BMJ
19. Fehlen von Schuthbestimmungen gegen übermäßige Haftung für Schulden des Partners (§§ 25b – 25d KSchG; § 43 Abs.1 Z.9 EPG) BMJ
20. Wirksamkeitszeitpunkt der Begründung der Partnerschaft (§ 17 EheG; § 6 Abs. 2 EPG) BMJ
21. Keine Schwägerschaft (§§ 40f ABGB) BMJ (4)
22. Geltendmachung von Ehrverletzungen an verstorbenen PartnerInnen (Jörg-Haider-Konstellation) (§ 117 Abs. 5 StGB; Art. 7 EP-G) BMJ
23. Schliessung vor Bezirksverwaltungsbehörden statt am Standesamt (§ 59a PStG) BMI
24. Schließung nur in den Amtsräumen (§ 47a PStG) BMI
25. Keine Trauzeugen (§ 26a PStG) wie bei der Eheschließung (§ 24 PStG) BMI
26. Eingetragene Partner_innen verlieren ihren Familiennamen und werden durch eine neue Namenskategorie (»Nachname«) gekennzeichnet (§34a PStG; §2 Abs. 1 Z. 7a NÄG; Anlagen 24 & 25 zur PStrV) BMI
27. Eintragung in die Wählerevidenzen (§§ 2a & 4 Wählerevidenzgesetz; §4 Europa-Wählerevidenzgesetz)
28. Familienzusammenführung im Fremdenrecht (ausser bei EU- BürgerInnen) nur für den/die eingetragene/n PartnerIn, nicht aber für deren/dessen minderjährige Kinder (§ 2 Abs. 4 lit. 11&12 FPG; § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG) BMI (3)
29. Eingetragene PartnerInnen zählen, anders als Ehegatten, nicht zur „Kernfamilie“ (§ 2 Abs. 4 lit. 12 FPG; § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG) BMI (4)
30. Keine Witwen-/Witwerpension für ÄrztInnen (§ 98, 101, 102, 107 ÄrzteG) BMG (2) (3) (4)
31. Berechtigung emeritierter ÄrztInnen, Ihre Familienmitglieder zu behandeln (§59 ÄrzteG) BMG (1) (2) (3) (4)
32. Keine Verzichtsmöglichkeit der PartnerInnen von ApothekerInnen auf Besoldung durch die Gehaltskasse (§ 10 GehaltskassenG) BmG (2) (4)
33. Keine Haushaltszulage für unterhaltspflichtig geschiedene Apothekenbedienstete (§§ 28, 36 GehaltskassenG) BMG (2) (4)
34. Kein Todfallbeitrag für den/die überlebende/n PartnerIn von Apothekenbediensteten (§ 34 GehaltskassenG) BMG (2) (4)
35. Kein Pensionszuschuss aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds für überlebende PartnerInnen von Apothekenbediensteten (§ 41 GehaltskassenG) BMG (2) (4)
36. Witwen-/Witwerpensionen aus Pensionskassen (§ 5 Pensionskassengesetz) BMF (2)
37. Keine Berücksichtigung des/der PartnerIn bei der Familienbeihilfe und anderen Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds (§§ 5, 6, 9a, 35, 38f, 46a FamilienlastenausgleichsG) BMF
38. Kein Recht für PartnerInnen von EU- & EWR-BürgerInnen (und deren Angehörigen) auf freie Ausübung eines Gewerbes (§ 14 GewO) BMWJF (4)
39. Kein Recht auf Fortführung des Gewerbebetriebes des/der verstorbenen PartnerIn (§§ 41, 43, 65 GewO) BMWJF (4)
40. Keine Berechtigung zum Eintritt in die Bilanzbuchhaltungsgesellschaft des/der verstorbenen PartnerIn (§ 59 Abs. 7 BilanzbuchhaltungsG) BMWJF (4)
41. Kein Recht auf Fortführung der Bilanbuchhaltungskanzlei des/der verstorbenen PartnerIn (§ 88 BilanzbuchhaltungsG) BMWJF (4)
42. Verbot der Gesellschaftserstellung in der Wirtschaftstreuhandgesellschaft des/der PartnerIn (§ 68 Abs. 1 WirtschaftstreuhandberufsG) BMWJF (4)
43. Keine Berechtigung zum Eintritt in die Wirtschaftstreuhandgesellschaft des/der verstorbenen PartnerIn (§ 68 Abs. 8 WirtschaftstreuhandberufsG) BMWJF (4)
44. Kein Recht auf Fortführung der Wirtschaftstreuhandkanzlei des/der verstorbenen PartnerIn (§ 107, 108, 110 WirtschaftstreuhandberufsG) BMWJF (4)
45. Keine Witwen-/Witwerpension bei WirtschaftstreuhänderInnen (§ 173 WirtschaftstreuhandberufsG) BMWJF
46. Kein Recht für PartnerInnen von EU- & EWR-BürgerInnen (und deren Angehörigen) auf freie Ausübung des Berufes eines Ziviltechnikers (§ 5 Ziviltechnikergesetz) BMWJF (2)
47. Verbot der Gesellschaftserstellung in der Patentanwaltsgesellschaft des/der PartnerIn (§ 29a PatentanwaltsG) BMVIT (2)
48. Kein Familienunterhalt- und Wohnkostenbeihilfe für eingetragene PartnerInnen von Grundwehrdienern (§§ 30, 31, 32, 35, 43 HeeresgebührenG) BMLVS (2) (4)
49. Keine Befungnis überlebender eingetragener PartnerInnen von SoldatInnen, (freisprechende) Disziplinarkenntnisse zu veröffentlichen und (veruteilende) Disziplinarerkenntnisse zu bekämpfen (§§ 34, 36, 85 HeeresdisziplinarG) BMLVS (2)
50. Keine Pflegefreistellung für die PartnerInnen (und deren Kinder) von UnterrichtspraktikantInnen (§ 19 UnterrichtspraktikumsG) BMUKK (2) (3)
51. Verschärfte Berücksichtigung der Einkünfte des/der PartnerIn bei der Schülerbeihilfe (§ 3 Abs. 6 SchülerbehilfenG) BMUKK (2)
52. Kein Zuschlag für einkommenslose PartnerInnen bei der Schülerbeihilfe (§ 10 SchülerbeihilfenG) BMUKK (2)
53. Keine Erhöhung der Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe (§ 17 SchülerbeihilfenG) (2)
54. Keine Erhöhung der Schul- und Heimbeihilfe wegen eines Unglücksfalles bei der PartnerIn (§ 12 SchülerbeihilfenG) BMUKK (2)
55. Berücksichtigung des Einkommens des eingetragenen Partners (von Studierenden und deren Eltern) bei Stipendien (§§ 7, 26, 30, 31, 32 StudienförderungsG) BMWF (2) (4)
56. Keine Aufenthalts- und andere Rechte für die PartnerInnen von Diplomaten und Bediensteten internationaler Organisationen in völkerrechtlichen Verträgen, wie bspw. Amtssitzabkommen BMEIA (2) (4) (5)
57. Keine Mitversicherung der Stiefkinder in der Krankenversicherung (§ 123 ASVG, § 83 GSVG, § 78 BSVG u.a.) BMASK (2) (3) (4)
58. Keine erhöhte Witwen-/Witwerpension nach Zerrüttungsscheidung bei Betreuung eines gemeinsam adoptierten Kindes (§§ 215, 264 ASVG; § 145 GSVG; § 136 BSVG; § 19 PensionsG u.a. BMASK (2) (3) (4)
59. Geringerer Anspruch (2 ½ Jahre ggü. lebenslang bei der Ehe) des überlebenden Stiefelternteils auf Witwen-/Witwerpension (§ 136 GSVG; § 127 BSVG u.a.) BMASK (2) (3) (4)
60. Keine Familienhospizkarenz (Sterbebegleitung) für im Sterben liegende Schwiegereltern (§ 14a AVRAG, § 78d BDG, § 29k VBG u.a.) BKA, BMASK (2) (4)
61. Erschwerte Familienhospizkarenz (Sterbebegleitung) für im Sterben liegende Stiefkinder (§ 14a, 14b AVRAG, § 78d BDG, § 29k VBG u.a.) BKA, BMASK (1) (2) (3) (4)
62. Keine Arbeitszeitreduktion oder Karenz zur Betreuung von Stiefkindern (§§ 50b, 75 BDG, § 29b VBG, § 10 GehaltsG u.a.) BKA, BMASK (1) (2) (3) (4)
63. Erschwerter Pflegeurlaub für die Stiefkinder (§ 16 UrlG; § 76 BDG, § 29f VBG u.a.) BKA, BMASK (1) (2) (3) (4)
64. Witwen-/Witwerpensionen bei PolitikerInnen (§ 6 BezügebegrenzungsG) BKA (2) (3) (4)
65. Keine Abfertigung öffentlich Bediensteter bei gemeinsamer Adoption eines Kindes (§ 84 VBG) BKA (2) (3) (4)
66. Geringere Zuteilungsgebühr und Umzugsvergütung nach der Reisegebührenvorschrift für öffentlich Bedienstete (§§ 22, 32 Reisegebührenvorschrift) BKA (2) (3) (4)
67. Keine Kinderzulage für betreute Kinder des/der verstorbenen PartnerIn bei Witwen-/Wiwerpensionen öffentlich Bediensteter (§ 25 PensionsG) BKA (2) (3) (4)
68. Keine Zulage zur Waisenpension des Stiefkindes bei Ableben des eingetragenen Partners (des Stiefelternteiles) (§§ 18, 24, 48 PensionsG) BKA (2) (3) (4)
69. Keine Anrechnung von Kindererziehungszeiten des verstorbenen eingetragenen Partners im Recht öffentlich Bediensteter (§ 25a PensionsG) BKA (2) (4)
70. Kein Kinderzuschuß für Stiefkinder bei der Auslandsverwendungszulage von öffentlichen Bediensteten (§ 21a GehaltsG) BKA (2) (3) (4)
71. Kein Zuschuß für eingetragene Partner von öffentlichen Bediensteten, die (bei Versetzung des Bediensteten ins Ausland) im Interesse des Kindes im Inland bleiben (§ 21d GehaltsG) BKA (2) (4)
72. Keine Haftung der Entwicklungshilfeorganisationen für entgangene Versicherungsleistungen durch mangelnde Versicherung des/der mitreisenden PartnerIn (§ 4 Abs. 4 EnwicklungshelferG) BKA (2)
73. Keine Pflicht der Entwicklungshilfeorganisation zur Erstattung der Reise- und Nebenkosten des/der mitreisenden PartnerIn (§ 8 EntwicklungshelferG) BKA (3)
74. Kein Anspruch österreichischer PartnerInnen von EntwicklungshelferInnen auf Familienbeihilfe, Geburtenbeihilfe u.a. Leistungen während des Aufenthalts im Ausland (§ 13 EntwicklungshelferG) BKA (3)
Die Regierungsvorlage verschafft eingetragenen Partnern/Partnerinnen insgesamt gesehen keine gleichen sondern lediglich (was die Erläuterungen auch ausdrücklich sagen) nur eine „ähnliche“ Rechtsstellung wie Ehepaaren. Eingetragene Partnerschaft (EP) und Ehe sind demnach keine gleichen, bloss getrennten, Rechtsinstitute sondern vielmehr wechselseitig jeweils ein Aliud und (wie die Regierungsvorlage sogar ausdrücklich als Ziel betont) zueinander klar abgegrenzt und „unterschiedliche Form(en) der Lebensgemeinschaft“. Gleichheit wird daher weder geschaffen noch ist das auch nur beabsichtigt. Aus diesem Grund lehnen wir die Regierungsvorlage in dieser Form ab.
(1) Die rot markierten Ungleichbehandlungen (16.; 17.; 28.; 37.; 38.; 39.) stellen sogar erhebliche Verschlechterungen bzw. klare Rückschritte gegenüber der geltenden Rechtslage dar. Diese Rechte haben gleichgeschlechtliche LebensgefährtInnen bereits jetzt und werden sie durch die Eintragung ihrer Partnerschaft verlieren.
(2) Die blau markierten Ungleichbehandlungen der Punkte 30., 31., 32., 33., 34., 35., 36., 46., 47., 48., 49., 50., 51., 52., 53., 54., 55., 56., 57., 58., 59., 60., 61., 62., 63., 64., 65., 66., 67., 68., 69., 70., 71., 72. betreffen die Arbeitswelt und verletzen daher die EU-Anti-Diskriminierungsrichtlinien (2000/78/EG, 1979/7/EWG; 2004/113/EG, 2006/54/EG; EuGH: Maruko v. VddB 2008; ausführlich zu den Anforderungen des europäischen Rechts: Helmut Graupner, Sexuelle Orientierung im europäischen Recht, Österreichische Richterzeitung (RZ) 09/09 (178-184), 87. JG 2009).
(3) Die gelb markierten Ungleichbehandlungen der Punkte 3., 9., 13., 14., 16., 28., 31., 50., 57., 58., 59., 61., 62., 63., 64., 65., 67., 68., 70., 74 schaden vor allem den in Regenbogenfamilien lebenden Kindern. Sie sind kinder- und familienfeindlich. Sämtliche wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass sich Kinder in Regenbogen ebenso prächtig entwickeln wie in traditionellen Familien; zuletzt bestätigte das wieder eine grossangelegte vom Bayrischen Staatsinstitut für Familienforschung für das deutsche Justizministerium durchgeführte Studie (siehe im Anhang).
Das Diskriminierungsverbot (§ 3 des Berger-Entwurfs; auch bereits enthalten im seinerzeitigen Gastinger-Entwurf) ist ersatzlos entfallen.
(4) Die grün markierten Ungleichbehandlungen waren in den (uns auch übermittelten) offiziellen Entwürfen der einzelnen Fachministerien nicht enthalten. Diese Ministerien haben (mit Ausnahme des BMI im Personenstandsrecht) – im deutlichen Gegensatz zum BMJ – eine umfassende Gleichstellung von EP und Ehe angestrebt. In die Ministerrats-Endfassung vom 17. 11. 2009 hat die ÖVP jedoch dann wieder massive Verschlechterungen hineinverhandelt. Insbesondere diese Verschlechterungen gegenüber den Entwürfen der Fachressorts (in der Liste gekennzeichnet mit (4) beim Ressortnamen) werden daher nun im Nationalrat im Detail noch zu diskutieren sein.
Besonderes Augenmerk in der parlamentarischen Behandlung erfordert dabei die vom Ministerrat beschlossene „Protokollanmerkung“. Darin wurde festgehalten, dass die von der ÖVP im letzten Augenblick in die Regierungsvorlage hineinverhandelten erheblichen Verschlechterungen, insb. für die Kinder in Regenbogenfamilien, im Nationalrat noch zu diskutieren sind. Zugleich hat sich die ÖVP darin vorbehalten, sogar noch über die Hinzunahme weiterer Diskriminierungen zu verhandeln.
(5) Aus amtssitzpolitischen Gründen wollte das BMEIA jedenfalls sicherstellen, dass Diplomaten und Bedienstete internationaler Organisationen nicht schlechter gestellt werden. Daher sollte innerstaatlich kein Zweifel darüber bestehen, dass einschlägige völkerrechtliche Bestimmungen künftig im Lichte des EPG auszulegen und anzuwenden sind. Das BMEIA hat dem BMJ daher die Aufnahme folgender Generalklausel vorgeschlagen: „In völkerrechtlichen Verträgen enthaltene Bestimmungen für Ehegatten, Ehesachen oder Eheangelegenheiten sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit auf eingetragene Partner, Partnersachen oder Partnerangelegenheiten sinngemäß anzuwenden. Im Verhältnis zu internationalen Organisationen entfällt das Erfordernis der Gegenseitigkeit.“ Das BMJ hat das abgelehnt. Das Administrative Tribunal der ILO, die Gerichtsinstanz für das Dienstrecht der meisten internationalen Organisationen, verlangt ebenso die Gleichbehandlung eingetragener Partnerschaften mit der Ehe (AHRC-J vs. ILO 2006; DB vs. ILO 2006) wie das Administrative Tribunal der UNO (Jean Christophe Adrian v. Secretary-General 2004).
Den gesamten Bericht des Rechtskomitee Lambda inklusive aller Aufzählungen und farbigen Markierung der Ungleichheiten zum Eherecht, gibt es hier zum Download (PDF-Dokument/ 260 KB)
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Einleitung dieses Beitrages entstammt von erstklassigerechte.at
(Irrtümer bzw. Unvollständigkeit vorbehalten)












