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2 Kommentare
  1. renne sagt:

    Leider ändert sich das auch nicht mit Grundrechtcharta, die mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft tritt. Es gibt zwar den vielversprechenden

    “Artikel II-69
    Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen
    Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.”

    in der Charta der Grundrechte der Union. Allerdings wird die gleichgeschlechtliche Ehe in der Erläuterung wieder in die Zuständigkeit der einzelnen Nationalstaaten gelegt:

    “Erläuterung
    Dieser Artikel stützt sich auf Artikel 12 EMRK, der wie folgt lautet: »Männer und
    Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Geset-
    zen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine
    Familie zu gründen.« Die Formulierung dieses Rechts wurde zeitgemäßer gestal-
    tet, um Fälle zu erfassen, in denen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
    andere Formen als die Heirat zur Gründung einer Familie anerkannt werden.
    Durch diesen Artikel wird es weder untersagt noch vorgeschrieben, Verbindun-
    gen von Menschen gleichen Geschlechts den Status der Ehe zu verleihen. Dieses
    Recht ist also dem von der EMRK vorgesehenen Recht ähnlich, es kann jedoch
    eine größere Tragweite haben, wenn die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies
    vorsehen.”

    Schade, das wäre imho eine Sache gewesen die zentral in der EU geregelt werden hätte können.

    UN:F [1.7.5_995]
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  2. Oliver sagt:

    Stimmt, da hast du recht. Es wäre eine sehr gute Sache gewesen, wenn dies EU-weit geregelt worden wäre. In Anbetracht der konservativen Mehrheit aber wenig verwunderlich, dass es nicht zentral geregelt worden ist.

    UN:F [1.7.5_995]
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